Frueher gab es den Gründungszuschuss.Der Gesetzgeber hat dieses Instrument nun, leider zum Nachteil der Antragsteller, neu geregelt. Das “Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt” bringt folgende Änderungen mit sich:
* Damit Sie den Gründungszuschuss erhalten, müssen Sie vor dem Zeitpunkt der Unternehmensgründung einen Restanspruch auf das Arbeitslosengeld I von mindestens sechs Monaten (150 Tagen) haben. (Ehemals waren es drei Monate.)
* Im Gegensatz zu früher haben Sie nun keinen Rechtsanspruch mehr auf den Gründungszuschuss, denn dieser ist einer “Kann-Bestimmung” gewichen. Jeder entscheidende Sachbearbeiter hat also einen großen Ermessensspielraum bei der Erteilung oder Ablehnung.
* Die Grundförderung wurde von neun auf sechs Monate verkürzt. In dieser Zeit wird ein Betrag in Höhe von 300 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld I gezahlt.
* Die so genannte “Aufbauförderung” wird von sechs auf neun Monate angehoben. Während dieser Zeit werden ebenfalls 300 Euro monatlich entrichtet.
* Das Budget für den Zuschuss soll um bis zu 75 Prozent (!) gekürzt werden.
Es kommt also ganz entscheidend darauf an, dass Sie ein gutes Verhältnis zu Ihrem Berater der Arbeitsagentur herstellen. Denn jetzt liegt es an ihm, die vorgegebenen Einsparungsziele einzuhalten. Daher wird er sehr sorgfältig nach Ablehnungsgründen suchen. Achten Sie darauf, formale Fehler zu vermeiden und stellen Sie Ihre fachliche, soziale und persönliche Eignung in einem besonders guten Licht dar. “Verkaufen” Sie Ihre Idee überzeugend und motiviert, und begründen Sie Ihr Vorhaben sinnvoll. Sollte die Chemie, trotz Ihrer Bemühungen, jedoch nicht stimmen, kann es angemessen sein, wenn Sie sich einen anderen Berater suchen.